↑ Zurück zu Energie Lexikon

Spitzenausgleich

DefinitionSpitzenausgleich

Unternehmen in anderen europäischen Ländern zahlen erheblich niedrigere Energiesteuern als deutsche Betriebe. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiv produzierender Unternehmen zu erhalten, hatte die Bundesregierung unter Gerhard Schröder im Rahmen der ökologischen Steuerreform 2002 den Spitzenausgleich eingeführt. Auf diese Art und Weise bekommen bestimmte Unternehmen einen Teil der Energie- oder Stromsteuerbelastung bis zu 90 % vergütet.

Hintergrund Spitzenausgleich

Aus den Regelungen zum Spitzenausgleich ergibt sich die Möglichkeit für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sich einen hohen Anteil der gezahlten Strom- bzw. Energiesteuer vom Hauptzollamt zurückzuholen.

Die Regelungen des Spitzenausgleichs hängen noch heute unmittelbar mit der Ökosteuerreform von 1999 zusammen. Damals wurde beschlossen, die Strom- bzw. Energiesteuer zu erheben, was eine Mehrbelastung für die Letztverbraucher, also auch für die Unternehmen, darstellte. Im selben Zusammenhang hat man aber die Rentenversicherungsbeiträge gesenkt. Damit sollte die Mehrbelastung durch die erhöhten Steuerabgaben gemindert werden. Genau dieser Umstand wird nunmehr in der Berechnung des Spitzenausgleichs aufgenommen.

Um zu ermitteln, wie hoch die Vergünstigung tatsächlich für das betroffene Unternehmen ausfällt, wird einerseits der Belastungsbetrag durch die gezahlte Steuer ermittelt. Dabei wird allerdings nur die tatsächlich abgeführte Steuer betrachtet (inklusive aller anderen Steuervergünstigungen). Abzüglich eines Sockelbetrags ergibt dieser Wert die eine Seite der Berechnung. Auf der anderen Seite der Gleichung wird nunmehr ermittelt, wie hoch die Entlastungssumme im Unternehmen liegt, die auf den Umstand zurückzuführen ist, dass geringere Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Aus beiden Werten wird die Differenz gebildet. Von diesem so ermittelten Wert können die Unternehmen bis zu 90 % vom Hauptzollamt zurückfordern.

Einzige Voraussetzung dafür war bis zum 31.12.2012, dass das Unternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt. Nach § 2 Nr. 3 StromStG ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein Unternehmen, das „dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige [Anm.: Ausgabe 2003] zuzuordnen“ ist.

Neuregelung des Spitzenausgleichs

Mit der Neuregelung des Spitzenausgleichs müssen die Unternehmen weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie haben einerseits ab 2013 nachzuweisen, dass sie Energiemanagement betreiben, andererseits wird der Spitzenausglbeich ab 2015 an das Erreichen von Energieeffizienzsteigerungszielen in der gesamtdeutschen Wirtschaft gekoppelt.

Energiemanagement smartPilot
EnergiemanagementSenken Sie nachhaltig Ihre Energiekosten und sichern Sie sich Steuererleichterung. Führen Sie mit unserer Hilfe Schritt für Schritt ein wirksames Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 bei sich im Unternehmen ein. Hier finden Sie weitere Informationen.