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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

DefinitionErneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) soll den Ausbau erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor bei der energetischen Gebäudeversorgung vorantreiben. Das Gesetz trat im Januar 2009 in Kraft und ist Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP). Es führt erstmals eine Pflicht zur Verwendung von erneuerbaren Energien beim Neubau von Gebäuden ein.

Inhalt des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. Dabei versteht man unter erneuerbaren Energien im Sinne des Gesetzes:

  • Geothermie
  • Umweltwärme
  • solare Strahlungsenergie
  • Biomasse

Neben den Anwendungsbereichen und den allgemeinen Begriffsbestimmungen enthält das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Nutzung erneuerbarer Energien (Nutzungspflicht)
  • finanzielle Förderung
  • weitere Bestimmungen

Ein wesentliches Merkmal besteht darin, dass im Gesetz eine Nutzungspflicht geregelt wird. So wird gefordert, dass Eigentümer von neu errichteten Gebäuden mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 m2 ihren Wärmebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien decken müssen.

Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Verpflichtung bilden:

  • Tierställe
  • Betriebsgebäude, die aufgrund ihres Nutzungszwecks großflächig und dauerhaft offen gehalten werden müssen
  • unterirdische Bauten
  • Gewächshäuser
  • Traglufthallen und Zelte
  • provisorische Gebäude
  • Kirchen
  • Betriebsgebäude mit einer Innentemperatur von 12 °C
  • Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer unter das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz fallenden Anlage sind

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