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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

DefinitionKraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert die Kraft-Wärme-Kopplung, d.h. die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in Strom und in Nutzwärme durch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG).

Ziel des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.

Inhalt des Gesetzes

In § 1 des Gesetzes heißt es:

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.

Zusätzlich wurde das KWK-Gesetz geschaffen, um die Markteinführung der Brennstoffzelle zu unterstützen und den Auf- und Ausbau von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu fördern.

Regelung im KWK-Gesetz

Im KWK-Gesetz werden folgende Bereiche geregelt:

  • Vorrangigkeit der Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen in die öffentlichen Stromnetze
  • Vergütungssätze für den eingespeisten Strom in Abhängigkeit von der Anlagengröße und der Strommenge
  • Nachweisverfahren für die Einspeisung
  • KWK-Umlage an den Endverbraucher inklusive der Ausnahmeregelungen
  • Zuschläge für den Aus- und Neubau von Wärmenetzen

Regelungen zur Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

Anfangs werden die verwendeten Begrifflichkeiten definiert.

Es wird geregelt, dass der zur KWK-Anlage in kürzester Entfernung gelegene Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage an sein Netz verpflichtet ist und zudem den in der KWK-Anlage erzeugten Strom vorrangig abzunehmen hat.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, den KWK-Strom zu handeln oder ihn zur Deckung seines Strombedarfs selbst zu nutzen. Es wird zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber ein Preis für den gelieferten Strom vereinbart. Dieser ist entweder individuell oder es gilt der übliche Preis zuzüglich dem Teil der Netznutzungsentgelte, die durch die Einspeisung vermieden werden.

Zusätzlich ist durch den Netzbetreiber ein Zuschlag an den Anlagenbetreiber zu leisten. Auch wenn der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung vom Anlagenbetreiber selbst genutzt wird, ist dieser Zuschlag durch den Netzbetreiber zu entrichten.

Nachweise über eingespeiste Strommengen

Das KWK-Gesetz nennt auch Regelungen darüber, wie die entsprechenden Nachweise über die eingespeisten Strommengen zu erbringen sind. Wichtige Punkte dabei sind:

  • Es muss eine monatliche Mitteilung des Anlagenbetreibers an das BAFA und den Netzbetreiber über die durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte und ggf. eingespeiste Strommenge erfolgen.
  • Der Netzbetreiber hat eine geeignete Messtechnik zur Erfassung der Strom- und Wärmemenge zu installieren, die Kosten trägt der Anlagenbetreiber. Sofern der KWK-Strom ausschließlich selbst genutzt wird, obliegt die Installation der Messtechnik dem Anlagenbetreiber.
  • Die Betreiber von kleinen KWK-Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abfuhr der Wärme verfügen, sind von den Mitteilungspflichten und der Messung der Nutzwärme befreit.