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Spitzenausgleich

Steuerentlasungen durch den Spitzenausgleich

Nach § 10 StromStG können Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen vom sogenannten Spitzenausgleich profitieren. Besonders Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und wenigen Beschäftigen werden hierdurch entlastet.

Am 9. November 2012 wurde im Bundestag eine Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit soll zum Einen der Forderung der Europäischen Kommission entsprochen werden, eine Gegenleistung für die Gewährung von Steuererleichterungen von Unternehmen zu verlangen. Zum Anderen sollen , wie im Energiekonzept von 2010 angekündigt, Effizienzpotenziale im industriellen Sektor durch die Verbindung von Steuererleichterungen mit der Einführung von Energiemanagementsystemen ausgeschöpft werden.

Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen damit eine  Gegenleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz erbringen, d.h. es muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein registriertes Umweltmanagementsystems nach EMAS nachgewiesen werden.  Laut der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission können KMU (kleine und mittlere Unternehmen) abweichend davon auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Diese müssen entweder den Anforderungen der Norm DIN EN 16247-1 entsprechen oder den Anforderungen der Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) .

Eine Übergangsregelung gilt noch für die Antragsjahre 2013 und 2014. Dabei müssen Unternehmen bei der Antragsstellung nur nachweisen, dass sie mit der Einführung eines solchen Systems begonnen haben. Die Anforderungen an die Nachweisführung sind ebenfalls in der SpaEfV geregelt, die Erfüllung muss durch einen akkreditierten Zertifizierer oder Umweltgutachter testiert werden.

Ab 2015 hängt die Gewährung und die Höhe des Spitzenausgleiches außerdem davon ab, ob im produzierende Gewerbe insgesamt die zwischen Wirtschaft und Bundesregierung vereinbarte Steigerung der Energieeffizienz von 1,3 % p.a. erreicht wird. Dazu wird  ab 2015 jährlich in einem Gutachten die Verbesserung der Energieeffizienz über alle betroffenen Unternehmen ermittelt und von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wird das Ziel nicht erreicht, sinkt entsprechend der Spitzenausgleich oder kann auch ganz entfallen.