↑ Zurück zu Energie Lexikon

Stromsteuergesetz

DefinitionStromsteuergesetz

Das Stromsteuergesetz setzt zusammen mit dem Energiesteuergesetz die Energiesteuerrichtlinie der EU um, die zum Ziel hat, die Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse aus anderen Energiequellen als Mineralöl zu harmonisieren. Dafür wurden Mindeststeuersätze für die einzelnen Energieträger festgelegt.

Inhalt des Gesetzes

Das Stromsteuergesetz regelt in 13 Paragrafen die Besteuerung des elektrischen Stroms. Es werden Begriffsbestimmungen erläutert, die Höhe der Stromsteuer festgeschrieben und Regelungen zur Steuerentstehung und zu Anmeldung und Fälligkeit der Steuer getroffen. Außerdem enthält das Stromsteuergesetz Regelungen zur Befreiung und Ermäßigung der Stromsteuer.

Von der Stromsteuer befreit ist:

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Strom, der zur Stromerzeugung genutzt wird
  • Strom, der in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt wird
  • Strom aus Notstromanlagen
  • Strom, welcher auf Schiffen, in Flugzeugen und in Zügen erzeugt und verbraucht wird

Die Stromsteuerermäßigung bedarf der Erlaubnis durch das Hauptzollamt. Der Strom, welcher für Oberleitungsbusse und Züge entnommen wird, ist ermäßigt. Allerdings muss beachtet werden, dass der steuerermäßigte Strom auch nur zu dem in der Erlaubnis festgeschriebenen Zweck entnommen werden darf.

Auf Antrag kann die Stromsteuer aber auch erstattet, erlassen oder vergütet werden. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 9a, 9b und 10 StromStG.

Steuererlasse sind für Unternehmen des produzierenden Gewerbes möglich für nachweislich versteuerten Strom, welcher

  • zu Zwecken der Elektrolyse,
  • zur Herstellung von Glaserzeugnissen, keramischen Erzeugnissen, Ziegeln und anderer Baukeramik etc.,
  • für chemische Reduktionsverfahren,
  • zur Erzeugung und Bearbeitung von Metall

entnommen wurde. Zudem kann eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt werden, wenn das Unternehmen zum produzierenden Gewerbe gehört und die mit dem Strom erzeugte Energie selbst nutzt.

§ 10 des Stromsteuergesetzes regelt den sog. Spitzenausgleich (bzw. Nettobelastungsausgleich). Darunter versteht man kurz gesagt den Ausgleich des Saldos zwischen Entlastung durch Senkung der Rentenversicherungsbeiträge gegenüber dem Referenzjahr 1998 und der Belastung des Unternehmens durch Ökosteuern. Um davon profitieren zu können, muss allerdings ein Antrag beim Hauptzollamt gestellt werden.

Vorschriftendienst Energierecht
vorschriftendienst-energierechtMit unserem Vorschriftendienst können Sie ganz einfach ein individuelles, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Rechtskataster erstellen und nachweisen, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten korrekt und rechtskonform erfüllen. Erfahren Sie mehr über unseren Vorschriftendienst Energierecht. Hier finden Sie weitere Informationen.