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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

DefinitionEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz verfolgt das Ziel, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Mit dieser Fassung von 1998 wurden der Elektrizitätsmarkt geöffnet und die Gebietsmonopole abgeschafft. Der Elektrizitätsmarkt wurde liberalisiert. Seitdem können die Kunden in Deutschland ihren Energieversorger frei wählen.

Inhalt des Gesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz beschreibt u.a.

  • die Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen,
  • Begriffsdefinitionen,
  • Vorschriften zur Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen,
  • Vorschriften zur Regulierung des Netzbetriebs,
  • Vorgänge zur Energielieferung an Letztverbraucher,
  • Vorgaben zur Wegenutzung, Planfeststellung,
  • Anforderungen zur Sicherheit/Zuverlässigkeit der Energieversorgung,
  • Aufgaben und Zuständigkeiten der relevanten Behörden und
  • die angewendeten Verfahren.

Dabei wird bereits in § 2 beschrieben, dass die Energieversorgungsunternehmen zu einer Versorgung verpflichtet sind und anderweitige Regelungen wie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) zu beachten sind.

Im Wesentlichen beschreiben die §§ 6 bis 10 die Vorgaben zur Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen. Die Regelungen zum sog. Unbundling dienen dem Zweck eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs und haben zum Ziel, Transparenz zu gewährleisten. Im Grundsatz geht es darum, dass ein Energieversorgungsunternehmen eigenständige Bereiche für die Energieerzeugung, den Energietransport und die Energielieferung sicherstellen muss. Nichtsdestotrotz können bestimmte unternehmerische Aufgaben noch zentral im Verbundunternehmen abgewickelt werden. Die Regelungen zur Entflechtung beschreiben die Anforderungen an die Abgrenzung dieser Bereiche.

Entflechtung/Unbundling

Es wird unterschieden nach:

  • rechtlicher Entflechtung: Die rechtliche Entflechtung beschreibt Anforderungen daran, dass der Netzbetreiber eines Verbundunternehmens hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig von den anderen Tätigkeitsbereichen des Energieversorgungsunternehmens sein muss.
  • operationeller Entflechtung: Die operationellen Entflechtungsvorschriften beinhalten Vorgaben zur Sicherstellung, dass die Personen, die für den Netzbetreiber handeln, auch tatsächlich dem Netzbetreiber zugeordnet sind. Dass also das gesellschaftsrechtlich getrennte Unternehmen nicht nur eine leere Hülle darstellt, sondern auch tatsächlich mit Fachleuten besetzt ist, welche über eine entsprechende Entscheidungsgewalt verfügen.
  • informationeller Entflechtung: Die Vorgaben zu der informationellen Entflechtung beinhalten die Sicherstellung, dass wirtschaftlich sensible Informationen, die dem Netzbetreiber aufgrund seiner Tätigkeit bekannt sind, vertraulich behandelt werden und, wenn überhaupt, dann nur diskriminierungsfrei veröffentlicht werden.
  • buchhalterischer Entflechtung: Die buchhalterische Entflechtung regelt, dass die einzelnen Unternehmensbereiche auch mit eigenen Konten in der Buchhaltung auszustatten sind.

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