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Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

 

DefinitionEnergieeinsparungsgesetz (EnEG)

Das Energieeinsparungsgesetz hat das Ziel, den Energieverbrauch in Gebäuden auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Das Gesetz wurde das erste Mal im Jahr 1976 veröffentlicht und rechtskräftig. Im September 2005 wurde eine Neufassung des Gesetzes verabschiedet und die derzeit letzte Änderung ist vom März 2009. Die zur Erfüllung des Energieeinsparungsgesetzes notwendige ergänzende Vorschrift (Durchführungsverordnung) ist die Energieeinsparverordnung.

Hintergrund

Im Jahr 2002 kam es innerhalb der Europäischen Union zum Beschluss der Richtlinie 2002/91/EG zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (auch Gebäuderichtlinie genannt), mittlerweile ersetzt durch die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Darin enthalten ist die Vorgabe einer Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sowie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer, aber auch bestehender Gebäude (im Fall der Sanierung). Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Erstellung von Energieausweisen.

In den Vorüberlegungen zu der europäischen Richtlinie wurde erkannt, dass im Bereich der Klima- und Lüftungsanlagen ein hohes Optimierungspotenzial vorhanden ist. Um dies zukünftig besser ausnutzen zu können, enthält die Richtlinie eine Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion solcher Anlagen.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde in Deutschland das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) angepasst und um die Energieeinsparverordnung (EnEV) ergänzt.

Anforderungen

Das Energieeinsparungsgesetz enthält Anforderungen zu folgenden Themen:

  • energiesparender Wärmeschutz und Anlagenbetrieb, sowie energiesparende Anlagentechnik
  • Anforderungen an Bestandsgebäude
  • gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen
  • Energieausweise

Der Wärmeschutz von neu errichteten Gebäuden soll aus Energiesparungsgründen entsprechend der gültigen Verordnung ausgeführt werden.

Im Bereich der Anlagentechnik finden sich ähnliche Vorschriften. Sinngemäß wird gefordert, dass bei der Planung und Ausführung der Gebäudetechnik ebenfalls wieder entsprechende Verordnungen zu berücksichtigen sind – mit dem Ziel, nicht mehr Energie zu verbrauchen, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Gebäude notwendig ist. Diese Vorgaben finden Anwendung auf folgende Bereiche:

  • Heizungstechnik
  • raumlufttechnische Anlagen
  • Kühlanlagen/-einrichtungen
  • Beleuchtungsanlagen/-einrichtungen
  • Warmwasserversorgungsanlagen/-einrichtungen

Doch nicht nur bei der Planung und Installation ist auf die Energieeffizienz zu achten. In § 3 EnEG wird gefordert, dass beim Betrieb der Anlagen ebenfalls sichergestellt werden muss, „dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist“.

Vorgaben zu Energieausweisen

Auch der Bereich der Energieausweise fällt unter das Energieeinsparungsgesetz. In § 5a EnEG wird die Bundesregierung ermächtigt, „Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben“. Dabei kann sie die Angaben und Kennwerte bestimmen, die zur Darlegung der Energieeffizienz eines Gebäudes aufzuführen sind.

Diese Vorgaben können sich laut Energieeinsparungsgesetz auf Folgendes beziehen:

  • Gebäudeart, für die Energieausweise erstellt werden sollen
  • Zeitpunkt und Anlässe für die Notwendigkeit zur Erstellung der Energieausweise
  • Kennwertermittlung und -dokumentation, sowie Angabe von Kennwerten und Referenzwerten
  • Empfehlungen für wirtschaftlich vertretbare Optimierungen
  • Aushangpflicht, Ausgestaltung und Berechtigung zur Ausstellung

Die Energieausweise dienen allein zu Informationszwecken.

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