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EMAS

DefinitionEMAS

Das Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Eco-Management and Audit Scheme, EMAS) ist ein von den Europäischen Gemeinschaften 1993 entwickeltes Instrument für Unternehmen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen. Die aktuelle Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Diese Novellierung ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten. Der Aufbau eines Umweltmanagementsystems und die Abläufe entsprechen seit 2001 auch bei EMAS der ISO 14001 (www.emas.de).

Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung

Folgende Privilegierungen lassen sich aus der Privilegierungsverordnung und dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 24) ableiten (Zusammenfassung):

  • Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation durch Standortregistrierung erfüllt
  • Verzicht auf Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten
  • Verlängerte Messintervalle
  • Wiederkehrende Messungen, Funktionsprüfungen sowie sicherheitstechnische Prüfungen mit eigenem Personal
  • Vorlage von Berichten nur auf Verlangen
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit mittels der jeweils aktualisierten Umwelterklärung

Zuständig sind die jeweiligen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Unternehmen oder Organisationen, d. h. überwiegend die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), teilweise auch die Regierungen.

Bericht über die Umweltbetriebsprüfung

Durch die EMAS-Privilegierungs-Verordnung wird die Pflicht des Immissionsschutzbeauftragten, des Abfallbeauftragten und des Störfallbeauftragten, jährliche Berichte zu erstellen, eingeschränkt. Diese Berichte sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz oder für Abfall oder der Störfallbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

Ersatz durch Unterlagen des Umweltaudits

Letztlich wird durch die EMAS-Privilegierungs-Verordnung bestimmt, dass die Mitteilung über die Bestellung des Betriebsbeauftragten ersetzt werden kann, indem der Betreiber der zuständigen Behörde im Rahmen des Umweltaudits erarbeitete Unterlagen zuleitet, die gleichwertige Angaben enthalten.

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